Satzung
Satzung des
„Förderverein der Grundschule Obernzell“
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Grundschule Obernzell“
Der Verein war bisher nicht in dem Vereinsregister eingetragen. Er soll auch bis auf Weiteres nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Obernzell.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ( Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung)
(1) Zweck des Vereins ist die ideele und materielle Förderung der Schüler der Grundschule Obernzell im Interesse einer umfassenden Bildung und Erziehung.
(2) Die Verwirklichung dieses Vereinszwecks soll erfolgen durch folgende Maßnahmen, welche nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt sind:
a) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen;
b) Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften;
c) Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen;
d) Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial;
e) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist idealistisch und gemeinnützig; sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt.
(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheiden der Vorsitzende oder der stv. Vorsitzende. Im Einzelfall kann die Weiterreichung des Aufnahmegesuchs an den Vorstand erfolgen; der Vorstand entscheidet abschließend.
(2) Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern). Die Zustimmung der Eltern zum Vereinsbeitritt bedeutet, dass gleichzeitig die Zustimmung zur Ausübung aller Mitgliedsrechte für Mitglieder erteilt ist. Die Stimm- und Wahlberechtigung in der Mitgliederversammlung haben die Jugendlichen jedoch erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod (bei juristischer Person Auflösung),
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte eines Mitglieds gegenüber dem Verein. Die laufenden Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(2) Der Austritt soll durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen; dieser wird wirksam mit Ende des Monats, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder aus der Mitgliederliste streichen, wenn diese mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand sind; dies jedoch nur nach vorheriger Abmahnung. Das Mitglied ist von der Streichung aus der Mitgliederliste in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, insbesondere wenn diese das Ansehen des Vereins schwer schädigen. Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.
(5) Mitgliedern, die aus der Mitgliedsliste gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht binnen 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung bzw. des Beschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend.
§ 6 (Mitgliedsbeiträge)
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen ist.
(2) Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied während des Jahres eintritt oder ausscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Alle Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.
(2) Allen Mitgliedern soll daran gelegen sein, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten; ebenso haben sie ein Frage- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, wobei der Versammlungsleiter den zeitlichen Umfang festlegen kann.
§ 8 (Der Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
f) zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsbefugt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stv. Vorsitzende nur bei Verhinderung oder kraft besonderen Auftrages des Vorsitzenden tätig werden darf.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Mitglieder des Vorstands das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Umbesetzungen innerhalb der Vorstandschaft und Ämterzusammenlegungen sind für den Zeitraum bis zur Neuwahl gestattet.
§ 9 (Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands)
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden; im Verhinderungsfall durch den stv. Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt mündlich, telefonisch oder per E-Mail; der Einhaltung einer Ladungsfrist und Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorsitzende hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass jedes Vorstandsmitglied verständigt ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder mit besonderen, nicht in der Satzung geregelten, Aufgaben betrauen.
§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn dies das Vereinsinteresse erfordert, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss dies innerhalb von 3 Wochen tun, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung eines jeden Vereinsmitglieds.
(4) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stv. Vorsitzende, ist Versammlungsleiter; bei Verhinderung beider wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Für die Dauer der Wahl kann die Versammlungsleitung auf einen Wahlleiter in Verbindung mit ggf. ein bis zwei Beisitzern übertragen werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. In gleicher Weise erfolgen die erforderlichen Wahlen. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
§ 12 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassiers;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Berichte siehe a) und b);
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Wahl von 2 Kassenprüfern auf 2 Jahre;
- Behandlung der Anträge auf Änderung des Mitgliedsbeitrages;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Beschlussanträge laut Tagesordnung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 (Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften)
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliedersammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(2) Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14 (Satzungsänderungen)
(1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung sind die zu ändernden §§ im Einladungsschreiben (§ 10 Abs. 3 der Satzung) anzugeben. Bei Neufassung reicht die Angabe „Neufassung der Satzung“ aus.
(2) Zu jeder Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Bei Änderung des Vereinszweck (§ 2 Abs. 1 der Satzung) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die nichterschienenen schriftlich zustimmen müssen, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.
§ 15 (Vereinsauflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
(2) Für die Abwicklung (sog. Liquidation) sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat die Liquidation durch den Vorsitzenden und den stv. Vorsitzenden gemeinsam zu erfolgen. Erst nach Durchführung der Abwicklung und grundsätzlich erst nach Einhaltung des sog. Sperrjahres ist das Vereinsvermögen an den nachstehenden Anfallberechtigten auszuhändigen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Obernzell. Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der schulischen Aufgaben und Zwecke in der Gemeinde zu verwenden.
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.1995 ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des BGB gegründet. Obwohl die Erstfassung der Satzung in § 1 den Hinweis enthält, wonach der Verein den Zusatz „e.V.“ führt bzw. führen soll, so ist doch eine Eintragung in das Vereinsregister zu keiner Zeit erfolgt.
Die gegenständliche Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.01.2013 einstimmig angenommen.
Mit der gegenständlichen Neufassung der Satzung ist auch eine Änderung des Vereinsnamens verbunden. Lautete der Vereinsname früher „Verein der Freunde und Förderer der Volksschule Obernzell“, so lautet sein Name nunmehr:
„Förderverein der Grundschule Obernzell“.
Obernzell, den 16.01.2013
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Margot Engel, Vorsitzende Brunner Christine, Schriftführerin